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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemein
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Verein Grundschrift (nachfolgend «Grundschritt») und dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»). Von diesen AGB’s abweichende Bestimmungen gehen vor, wenn sie von den «Parteien» schriftlich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

Vertragsverhältnis
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der mündlichen Erteilung des Auftrages, durch die schriftliche Erteilung des Auftrages per E-Mail oder durch die Unterzeichnung des Vertrages / der Offerte durch den Auftraggeber, wobei diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» Bestandteil des Vertrages darstellen. Grundschrift verpflichtet sich, den Auftrag gemäss Vertrag und/oder zugeordneten Detailunterlagen auszuführen und stellt entsprechend qualifizierten Personals zur Verfügung. Die Einsatzplanung, sowie die Aufgabenverteilung an das Personal, erfolgt durch Grundschritt, welche ohne schriftliche Genehmigung, als einzige Partei weisungsbefugt ist.

1. Reinigungen

Vertragsbeginn, Stornierung
Grundschritt verpflichtet sich am vereinbarten Reinigungstag (oder Reinigungs-zeitraum) ihre Leistung zu erbringen. Verschiebt sich der Reinigungstag aus Seiten des Auftraggebers, so ist dies frühzeitig mitzuteilen. Falls der neue Ausführungstermin nicht ausführbar ist, (z.B. ausgebucht) ist Grundschritt nicht verpflichtet, den neuen Termin anzunehmen. Falls der neue Ausführungstermin nicht umgeplant werden kann, ist eine Kostenentschädigung wie bei einer Stornierung geschuldet. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle ihm zu Kenntnis liegende Informationen, die eine Reinigung beeinträchtigen könnten mitzuteilen. Einzelaufträge, bis CHF 2’000.00 brutto können bis zu einen Monat vor Auftragsbeginn kostenfrei annulliert werden. Bei Vertragsstornierung unter 30 Tagen wird der vereinbarte Leistungsbetrag zu 25%, unter 15 Tagen zu 50% und unter 10 Tagen zu 100% verrechnet. Für Aufträge mit einem Wert ab CHF 2’000.00 verlängern sich die Fristen auf das Doppelte und für Aufträge ab CHF 8’000.00 auf das Dreifache. Grundschritt behält sich das Recht vor, Aufträge zu stornieren, falls sich die Umstände ändern sollten.

Reinigungsmittel/Reinigungsgeräte
Falls nichts anderes vereinbart ist, stellt Grundschritt die benötigten Reinigungsmittel, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung.

Ausführung
Die auszuführenden Endreinigung der leerstehenden Wohnung oder EFH (d.h. Möbel, welche nicht vertraglich zum Objekt dazugehören, werden durch Grundschritt nicht gereinigt und/oder verschoben) und vertraglich zwischen dem Kunde und Grundschritt festgelegt. Grundschritt verpflichtet sich für getreue und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Reinigungsleistungen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Grundschritt nicht befolgt (z.B. bei eingeöltem Boden) oder vom Auftraggeber persönlich nachgereinigt, so entfällt jede Gewähr-Leistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sollten Bauarbeiten stattgefunden haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet diese mitzuteilen. (Bsp. Frisch geölte Böden). Weitere oder abweichende Bestimmungen gemäss separate Garantiebestimmungen für Endreinigungen (Umzugsreinigungen).

Zugang, Schlüsselabgabe
Der Auftraggeber ist dafür besorgt, dass das Reinigungspersonal Zugang zu den Räumlichkeiten hat und stellt Grundschritt die nötigen Schlüssel und Zugangscodes zur Verfügung. Entstehen Wartezeiten aufgrund verschlossener Zugänge werden diese als Regiestunden verrechnet. Grundschritt verpflichtet sich mit dem Erhalt der Schlüssel zu einem ordnungsgemässen Umgang, was den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers betrifft. Zusätzlich ist Grundschritt dafür besorgt, dass die Schlüssel sorgfältig aufbewahrt und nicht ohne vorgängige Meldung an Dritte weitergegeben werden.

Abgabegarantie
Wird die Wohnungsreinigung von der Verwaltung, bzw. Eigentümer bemängelt, verpflichtet sich Grundschritt in jedem Fall zur kostenlosen Nachreinigung. Sauberkeit ist ein relatives Empfinden.

Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

2. Räumungen und Transporte

Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwände
Das Ein- und Auspacken des Transportgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Transporttag durch Grundschritt vorgenommen werden müssen. Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonders viel Zeit in Anspruch nehmen.
Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegel, Uhren, Lampen, Vorhänge, Einbauten und der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.

Pause
Der Verein Grundschritt verpflichtet sich Branchenstandards zu erfüllen. Bei mehr als 4 Stunden Arbeit am Stück, hat das Dienstpersonal Anspruch auf eine Pause von 15 Minuten. Die Pause zählt zur Arbeitszeit und wird dem Auftraggeber verrechnet.

Haftung
Der Grundschritt haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Schadenmeldungen sind innert 8 Tagen (gemäss OR Art. 452) schriftlich an den Verein Grundschritt zu richten.
Der Grundschritt ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Grundschritts erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte und andere Gegenstände von grosser Empfindlichkeit, ist der Grundschritt von seiner Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsobjekte übernimmt der Grundschritt keine Haftung. Wird dem Grundschritt ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber keine Haftung.

3. Hauswartungen

Pflichten von Grundschritt Hauswartung
Grundschritt Hauswartung arbeitet nach branchenüblicher Sorgfalt und verpflichtet sich zur Einhaltung der gültigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften und verlangt dies so weit möglich auch von Subunternehmen. Wenn Gefahr im Verzug ist und eine Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht möglich ist, ist Grundschritt Hauswartung berechtigt, die zur Abwendung von Schäden erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu ergreifen. Grundschritt Hauswartung hat Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstehenden Mehraufwands und entsprechende Verfügung ihrer Leistungen gemäss Grundschritt Tarifen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach Schweizer Recht.

Pflichten des Auftraggebers Hauswartung
Der Auftraggeber ist zu Leistung der vertraglich geschuldeten Vergütung verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Grundschritt Hauswartung kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat der Kunde den Zutritt zu den für die Leistungsbringung erforderlichen Orten oder sonstigen notwendigen Einrichtungen und Zutritte zu gewährleisten. Der Auftraggeber erteilt hiermit Grundschritt Hauswartung die notwendige Vollmacht, die für die Leistungserbringung erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen und zu vollziehen.

4. Gartenunterhalt

Gartenpflege/Unkrautentfernung
Die Unkrautentfernung gilt als auftragsgemäss ausgeführt, auch wenn noch wenige Unkräuter völlig oder nur deren Wurzel auf der Auftragsfläche (lebensfähig) zurückbleiben. Eine bestimmte Dauer die die Auftragsfläche unkrautfrei beleibt, kann nicht garantiert werden.

Gartenpflege/Schnittmassnahmen
Sollten Pflanzen nach einer Schnittmassnahme nicht wie zu erwarten weiterwachsen oder absterben, können keine Schadenersatzansprüche gegen den Austragsnehmer geltend gemacht werden, ausser ihm kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Beweispflicht liegt beim Auftraggeber.

Gartenpflege/Baumfällarbeiten
Die Haftung für nachweislich durch den Grundschritt im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird auf die Deckung entsprechend den Bedingungen unserer Haftpflichtversicherung -Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Grundschritt haftet nicht für Schäden, die an Pflanzen, Liegenschaften und Einfriedungen die sich unterhalt des Ausdehnungsbereiches der Baumkrone des zu fällenden Baumes, bzw. in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches stehen und nicht durch die beauftragte Leistung selbst geschützt werden können. Die Sicherung bzw. Entfernung dieser Güter obliegen dem Auftraggeber. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Gartenpflege/Fotos und Videoaufnahmen
Die Ausführung von Aufträgen darf vom Auftragnehmer sowohl durch Foto- als auch durch Videoaufnahmen dokumentiert werden. Wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht, dürfen entsprechende Aufnahmen uneingeschränkt vom Auftragnehmer verwendet und verarbeitet werden.

Gartenpflege/Gefahren
Der Auftraggeber hat den Auftragsnehmer über bekannte Gefahren im Zusammenhang mit dem auszuführenden Auftrag unaufgefordert und vollständig zu informieren. Gefahren können zum Beispiel sein: Leitungen, Kabel etc. Entstehen dem Auftraggeber Schäden dadurch, dass der Auftragnehmer nicht oder nicht ausreichend vom Auftraggeber über Gefahren informiert wurde, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Gewährleistung und Mängelrügen
Die Dienstleistungen gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens aber bis 18.00 Uhr des folgenden Tages, begründet schriftliche Einwendungen mit Fotos erhebt. Grundschritt verpflichtet sich, begründete Beanstandungen, für welche sie einzustehen hat, sachgemäss zu beheben. Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln, bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gemeldet werden oder wenn der Grundschritt keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.

Schäden                                                                                        Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind innerhalt drei Tagen in schriftlicher Form mit Fotos an Grundschritt zu melden. Grundschritt wird ihre Haftpflichtversicherung umgehend mit der Schadenserledigung beauftragen.
Für Schäden an nicht sichtbaren oder verdeckten Gegenständen im Arbeitsbereich (z.B. Gartenbeleuchtung, Kabel, Bewässerungsleitungen, Kleintierbehausungen etc.) übernimmt Grundschritt keine Haftung, sofern diese Gebenheiten nicht im Vorfeld ausdrücklich mitgeteilt wurde.

Rechnungsstellung und Zahlungskonditionen
Grundschritt stellt eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten und eventuelle dabei eingesetzten Gerätschaften und benötigten Auffüllmittel. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen oder Ansprüchen aus von Grundschritt nicht anerkannten Gegenforderungen des Auftraggebers zu kürzen oder zurückzuhalten. Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, netto innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug, was zur Folge hat, dass sämtliche Forderungen des Grundschritt sofort zu Zahlung fällig werden, berechtigt Grundschritt: jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Dienstleistung einzustellen, alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen und/oder vom Auftraggeber Mahngebühren von 5% (mindestens CHF20.00) zu verlangen. Sämtliche Aufwendung, die im Zusammenhang mit einer Betreibung entstehen, werden vollumfänglich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Gebühren/Abgaben
Die aus dem vorliegenden Auftrag erwachsenden Gebühren und Abgaben (wie namentlich Mehrwertsteuer, bestehende oder neu erhobene Entsorgungsabgaben und dergleichen) trägt der Auftraggeber jeweils in der Höhe des Grundschritt belasteten Beträge.

5. Gerichtsstand
Differenzen bereinigen die Parteien, wenn immer möglich im direkten Gespräch. Im Streitfall gilt der Gerichtsstand Winterthur. Es gelten immer die aktuellen Vertragsbedingungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Juli 2025 und behalten Gültigkeit bis zur Veröffentlichung einer neuen Version.

Grundschritt
Verein für Arbeitsintegration
Hermannstrasse 11a
8400 Winterthur
+41 52 212 18 00
kontakt@grundschritt.ch